DESCHLER GMBH | AGB

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Deschler Gmbh Acrobat Icon Download AGB Deschler GmbH

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.

Vertragssprache ist Deutsch

 

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.


II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III.Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist
auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.

 

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VIII. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen;
bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eineschriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb
wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es
sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt
Abschnitt IX Haftung.

 

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schadenbegrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach
Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend
gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch
grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XI. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

XII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks, kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund Verfahrensordnung, die
den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

 

XIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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